AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich nichts Abweichendes vereinbart haben. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

  2. Angebot

    a) Allgemeine Angebote und Preislisten des Verkäufers gelten als freibleibend. Telefonisch oder mündlich abgegebene Erklärungen des Bestellers sowie etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklichem schriftlichen Anerkenntnis des Verkäufers. Es bleibt dem Verkäufer unbenommen, während der Lieferzeit Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, soweit Eigenschaft und Aussehen der Ware dadurch nicht wesentlich geändert werden.

    b) Angebote, Musterbücher, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Abbildungen und sonstige Unterlagen sind geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen weder vervielfältigt noch ohne seine Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder sonst in irgend einer Form bearbeitet werden. Sie sind bei Verlangen dem Verkäufer unverzüglich zurück zu stellen. Kommt zwischen dem Käufer und Verkäufer kein Vertrag zustande, so hat der Käufer allfällige Unterlagen der vorbezeichneten Art dem Käufer unaufgefordert zurück zu stellen.

    c) Behördliche oder allenfalls sonst erforderliche Genehmigungen Dritter für die Ausführung sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

  3. Vertragsabschluß

    Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

  4. Preise

    a) Lieferung durch Botendienst. Das Transportrisiko geht stets zu Lasten des Empfängers. Bei Bahn- und Postsendungen werden die diesbezüglichen Kosten sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet.

    b) Bestellt der Käufer nur eine Teilmenge der angebotenen Menge, ist der Verkäufer berechtigt (ungeachtet der übrigen Fälle, in denen eine solche einseitige Erhöhung der Preise zulässig ist), die Preise entsprechend abzuändern.

    c) Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Anbotserstellung. Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, muss die Ware binnen 90 Tagen ab Bestellung abberufen werden, widrigenfalls der Verkäufer – unbeschadet seines Rechtes zum Rücktritt vom Vertrag – berechtigt ist, Lagerkosten zu verrechnen.

  5. Lieferung

    a) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel sowie Arbeitskonflikten. Diese Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie beim Zulieferanten eintreten.

    b) Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, sofern diese nicht vom Käufer unverzüglich abgeholt wird. In diesem Falle treffen dem Käufer auch sämtliche Rechtsfolgen des Annahmeverzugs, also insbesondere jede des § 1419 ABGB.

    c) Ein Rücktritt des Bestellers wegen Lieferverzuges ist erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von 4 Wochen zulässig. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind lediglich bei bedingtem Vorsatz des Verkäufers zulässig.

  6. Erfüllung und Gefahrenübergang
    a) Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, es sei denn, dass der Transport durch den Verkäufer selbstbesorgt wird.

    b) Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

    c) Der Abruf muss innerhalb von 90 Tagen ab Bestellung erfolgen, widrigenfalls der Verkäufer – ungeachtet seines Rücktrittes – berechtigt ist, dem Käufer Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

  7. Zahlung

    a) Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungs- ansprüche die Zahlung zu verweigern. Zur Kompensation mit Gegenansprüchen ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und die Forderung, mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.

    b) Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs bei der Zahlstelle des Verkäufers.

    c) Ist der Käufer mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer, die Erfüllung seiner eigenen  Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen auf schieben; eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen; Terminverlust geltend machen; ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen, vom Generalrat der Österreichischen Nationalbank festzusetzenden Eskontzinsfuß, verrechnen; bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Werden zahlungshalber Wechsel, Schecks oder Anweisungspapiere angenommen, so fallen die Kosten zur Diskontierung und Einziehung in voller Höhe dem Besteller zu Last. Abweichend von den §§ 1415 und 1416 ABGB ist der Verkäufer berechtigt, festzusetzen, auf welche seiner Forderungen Zahlungen des Käufers angerechnet werden. Eine allfällige, vom Käufer vorgenommene Widmung ist unwirksam.

    d) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die angegebene Zahlungstelle bewirkt werden.

  8. Eigentumsvorbehalt

    a) Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften.

    Der Verkäufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer angehalten, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. Die hierdurch beim Verkäufer auflaufenden Unkosten, (insbesondere auch die Kosten eines allfälligen Exscindierungsrechtsstreites) hat der Käufer zu tragen.

  9. Gewährleistung

    a) Die Gewährleistungsfrist für Kaufleute beträgt 6 Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Käufer die Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der auf diese Weise Unterrichtete muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder nachbessern, Transportschäden sind bei Übernahme festzustellen und vom Frachtführer bescheinigen zu lassen.

    b) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die auf nachlässiger oder unrichtiger Behandlung durch den Käufer beruhen. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder sonstige Einflüsse zurückzuführen sind, für die er nicht einzustehen hat. Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

  10. Rücktritt vom Vertrag
    a) Hingegen ist der Verkäufer neben jenen Fällen, in denen das Gesetz eine Rücktrittsmöglichkeit einräumt, auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn:

    die Ausführung der Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist verzögert wird;

    b) begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser über Verlangen des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt und über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

    c) Ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und durch den Besteller zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde. Dem Verkäufer steht ferner das Recht zu, Vorbereitungsleistungen in Rechnung zu stellen bzw. die Rückstellung bereits gelieferter Waren zu verfolgen.

  11. Haftung

    Der Verkäufer haftet lediglich für jene Schäden, die er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen dem Käufer vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich zufügt. Die Haftung des Verkäufers ist aber auch der Höhe nach und zwar auf dem Auftragswert exklusive Umsatzsteuer, beschränkt. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Jedwede weitere darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

  12. Teilnichtigkeit

    Werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen von einem Gericht – insbesondere unter Anwendung von §§ 879 und/oder 864a AGBG – für nichtig erkannt, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die richtige Bestimmung hat dann durch eine solche ersetzt zu werden, die der nichtigen am nächsten kommt und als gerade noch zulässig im Sinn jener gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, aufgrund derer die betreffende Bestimmung der Lieferbedingungen in ihrer ursprünglichen Form als richtig aufzuheben war.

  13. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
    Für Auseinandersetzungen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden.

    Als ausschließlichen Gerichtsstand für die Entscheidung für die Auseinandersetzungen wird das sachlich zuständige Gericht in Wr. Neustadt bestimmt.